05. Februar 2026
05. Februar 2026
In der Anfragebeantwortung vom 13. Jänner 2026 zur Praxis der sogenannten „fiktiven Archivierung“ hat der Landeshauptmann die Rechtsansicht vertreten, dass elektronische Dokumentenbestände ausgeschiedener Regierungsmitglieder, die dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten wurden, auch dann als vom Landesarchiv übernommen gelten, wenn
eine tatsächliche Übernahme mangels technischer Möglichkeiten faktisch nicht erfolgt ist. Diese Rechtsauffassung ist für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes
von wesentlicher Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob Unterlagen dem IFG unterliegen oder ausschließlich den archivrechtlichen Zugangsregelungen.
Die Anfragebeantwortung Zahl 29.01.156 vom 13. Jänner 2026 verweist dabei auf eine rechtliche Annahme, ohne jedoch eine konkrete gesetzliche Grundlage, einen normativen
Anknüpfungspunkt oder eine dokumentierte Entscheidungsgrundlage darzulegen. Daraus ergeben sich weitere, klärungsbedürftige Fragen.