11. März 2026
11. März 2026
In der Anfragebeantwortung Zahl 29.01.176 vom 4. März 2026 wird ausgeführt, dass Fahrprüfern aus anderen Bundesländern Reise- und Nächtigungskosten ersetzt werden und dass dieser Kostenersatz „mit den Fahrprüfern vereinbart“ worden sei. Die Antwort auf die Frage nach der entsprechenden Rechtsgrundlage ist die Landesregierung schuldig geblieben. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass die Finanzierung dieser Kosten aus jenem Anteil der Prüfungsgebühren erfolgt, der bei der Behörde verbleibt.
Die Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) enthält detaillierte Regelungen zur Vergütung von Fahrprüfern aus Prüfungsgebühren, sieht jedoch keine ausdrückliche Regelung für Reise- oder Nächtigungskosten vor. Da es sich bei der Durchführung von Fahrprüfungen um eine hoheitliche Tätigkeit handelt und öffentliche Mittel verwendet werden, besteht ein berechtigtes parlamentarisches Interesse an der Klärung, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage solche Zahlungen erfolgen, wie diese budgetär abgewickelt werden und wie sichergestellt wird, dass diese Praxis mit den bundesrechtlichen Vorgaben der Fahrprüfungsverordnung vereinbar ist.